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Diskriminierungsverbot

Diskriminierungsverbot ist ein Begriff aus dem Wettbewerbs- und Kartellrecht. Für den Buchhandel hat das Diskriminierungsverbot in verschiedenem Zusammenhang Relevanz.

Unternehmen unterliegen dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot, wenn und soweit sie marktbeherrschend oder marktmächtig sind. Hierbei handelt es sich um keine auf Verlage oder den Buchhandel zugeschnittene, sondern um eine für alle Handelsstufen und für alle Branchen einschlägige Bestimmung.

Adressat dieser Vorschrift sind deshalb nicht nur Verlage, sondern – bei Vorliegen einer entsprechenden Marktmacht – ebenso Zwischen- und Einzelbuchhändler.

Ein Verlag hat im Zweifel insoweit eine marktbeherrschende Stellung, als ein Buch nicht durch ein anderes ersetzbar ist oder ein bestimmter Titel für das Sortiment – aus einer objektivierten Warte gesehen – unverzichtbar erscheint. Das trifft im Zweifel auf alle Bestseller und sog. Longseller zu. Der Umstand, dass ein Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an einem bestimmten Werk innehat, begründet aber für sich genommen noch keine marktbeherrschende Stellung.

Eine Diskriminierung liegt vor, wenn ein Verlag Abnehmer der gleichen Handelsstufe ohne Grund unterschiedlich behandelt. Dieses Verbot läuft im Ergebnis auf eine – im Streitfall einklagbare – Lieferpflicht gegenüber Buchhändlern hinaus sowie auf eine – ebenfalls einklagbare – Pflicht zur Anwendung der gleichen Konditionen auf gleichartige Geschäfte.

Buchhändler, die gleiche Vertriebs- und Serviceleistungen erbringen, müssen auch die gleichen Rabatte erhalten. Eine Diskriminierung des Buchhandels läge danach beispielsweise nicht vor, wenn ein Verlag den Buchhandel konsequent aus seinem Absatzsystem ausgeklammert hat. Eine verbotene Behinderung wäre es aber, wenn ein Verlag den Barsortimenten niedrigere Rabatte einräumt als dem Einzelhandel.

 
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