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Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung (EV) ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung (§§ 935 ff ZPO). Evs spielen dann eine Rolle, wenn wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, aber auch Unterlassungsansprüche nach dem Preisbindungsgesetz, durchgesetzt werden sollen.

Erweist sich eine EV in einem späteren Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt, hat der Antragsteller sämtliche dem Antragsgegner aus der Vollziehung der Verfügung entstandene Schäden zu ersetzen (§ 945 ZPO).

 
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