Gemeinschaftswerbung
Gemeinschaftswerbung ist im allgemeinen jede Kooperation bei der Werbung. Im Vergleich zur Individual- oder Einzelwerbung will Gemeinschaftswerbung nicht nur den individuellen Absatz steigern, sondern soll gleichzeitig die Position und Bedeutung einer Branche, eines Branchenzweiges oder -produkts öffentlich unterstützen und fördern.
In der Buchbranche finden sich verschiedene Beispiele für Gemeinschaftwerbung. Beim Taschenbuch wird – wie beim Hardcover – die sogenannte kooperative Werbung zwischen Herstellern und Verbreitern gleichartiger Produkte am intensivsten praktiziert. Hierunter fallen alle Werbemittel, die der Verlag zumeist kostenlos dem Handel für die eigene Werbung zur Verfügung stellt, sowie die finanzielle Beteiligung der Verlage an Anzeigen- oder Katalog- Aktionen des Sortiments. Zur kooperativen Werbung zählt weiter die Beteiligung von Verlagen an Anzeigen- und Titelgebühren für Kundenzeitschriften, -prospekten und -katalogen, die vom Handel gekauft werden, ebenso die Bereitstellung (kostenlos oder gegen Zuschuss) von Verkaufshilfen (Werbemittel) durch die Verlage und die gemeinsame Veranstaltung von Schaufenster- und sonstigen Verkaufsaktionen.
Die Sammelwerbung von verschiedenen Anbietern (Herstellern oder Händlern) gleichartiger Produkte wird dann praktiziert, wenn mehrere ortsansässige Buchhandlungen gemeinsame Aktionen wie Kataloge, Zeitungsbeilagen, Anzeigen oder Ausstellungen planen. Diese Form, die vor allem die Position des stationären Buchhandels gegenüber anderen Anbietern stärken und seine Dienstleistung hervorheben soll, hat in den letzten Jahren durch die zunehmende Zahl von anderen Buchanbietern weiter an Bedeutung gewonnen.
Die Verbundwerbung zwischen Herstellern und/oder Verbreitern einander ergänzender Produkte findet im Taschenbuchbereich vereinzelt zwischen Verlagen und Zeitschriften statt (Anzeigen bei Vorabdrucken) oder zwischen Verlagen und Filmunternehmen (gemeinsame Film- und Filmbuch-Anzeige).
Voraussetzung für eine effektive Arbeits- und Kostenteilung zwischen den Handelspartnern ist die Einhaltung der Wettbewerbsregeln (Art. VII und VIII).
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