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Honorar

Mit Abschluss eines Verlags- oder Lizenzvertrags ist der Verlag zur Zahlung von Honoraren verpflichtet. Je nachdem, welcher Art dieses Recht ist, welchen Umfang es hat und ob er es von einem Dritten oder vom Urheber selbst erwirbt, kann es dabei entweder um ein Lizenzhonorar, ein Verfasserhonorar oder ein Übersetzerhonorar handeln.

Auf das Lizenzhonorar zahlt der lizenznehmende Verlag einen Vorschuss als nicht rückzahlbares Garantiehonorar. Während sich dieser Vorschuss früher genau nach der Summe des Stückhonorars der ersten Auflage bemessen hat, spielt die Höhe der ersten Auflage (früher auch Garantieauflage genannt) heute bei Verhandlungen über Garantiebeträge kaum noch eine Rolle. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz von Angebot und Nachfrage und gibt dem lizenzgebenden Verlag bei knapper werdenden Lizenzen eine starke Stellung. In aller Regel erhält der Verlag den Zuschlag, der die höchste Garantiesumme bietet. Dieses Garantiehonorar ist sodann verrechenbar mit dem vereinbarten Honorar für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Normalerweise beginnt dieses Stückhonorar mit fünf Prozent vom um die darin enthaltene Mehrwertsteuer reduzierten Ladenpreis, wobei heute Staffeln (z.B. fünf Prozent bis 30.000 Exemplare, sechs Prozent bis 60.000 Exemplare und sieben Prozent danach) die Regel sind.

Auch auf das Autorenhonorar, das beim Erwerb von Originalrechten an einem Werk einschließlich weltweiter Nutzungsrechte fällig wird, zahlt der Verlag einen Vorschuss als nicht rückzahlbares Garentiehonorar. Unterschiede zur Honorierung deutscher Lizenzausgaben sind nicht mehr erkennbar.

Im Zuge der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung sind Voraushonorierungen ganzer gedruckter Auflagen nicht mehr üblich, vielmehr rechnen auch Verlage in gewissen Zyklen (jährlich/halbjährlich) über jedes einzelne verkaufte Exemplar ab. Beim Pauschalhonorar erhält der Autor eine einmalige Abfindungssumme für einzelne oder mehrere Auflagen. Dieses System findet sich heute noch bei Herausgeberverträgen und bei Sammelwerken.

Das Übersetzerhonorar, das bei deutschen Erstausgaben und fremdsprachigen Originalausgaben anfällt, wird meist ebenfalls in Form eines Pauschalhonorars gezahlt, wobei der Übersetzer einen Festbetrag pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge) erhält. Mit dieser Pauschalhonorierung ist meist nicht nur die Übersetzungsleistung, sondern auch die Übertragung sämtlicher Rechte an der Übersetzung abgegolten. Zunehmend erhalten Übersetzer ein Absatzhonorar, das gegen die Honorierung nach Seiten verrechenbar ist, und eine Beteiligung an einigen Nebenrechten. Üblich geworden ist auch eine sogenannte Bestsellerbeteiligung bei besonders erfolgreichen Titeln.

Die Honorarsätze bewegen sich zwischen 5 und 8% bei Taschenbüchern, um 10% bei Hardcover-Titeln, bis zu 16% für Bestsellerautoren.

Siehe auch Tantieme

 
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