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Höchstrabatte

HöchstrabatteDas Preisbindungsgesetz enthält keine Vorgaben über zulässige Höchstrabatte. Die bisherige Spruchpraxis des Bundeskartellamtes, nach der Rabatte über 50% ein Indiz für eine verteuernde Wirkung der Preisbindung darstellen und unzulässig sind, findet keine Anwendung mehr.

Um einen Konflikt mit dem Preisbindungsgesetz zu vermeiden, ist Verlagen bei der Konditionengestaltung anzuraten, den früheren Höchstrabatt auch künftig zu beachten. Denn auch in Zukunft dürften Rabatte über 50% ein Indiz für eine unzulässige Rabattspreizung sein. Außerdem ist es nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich verboten, dem Bucheinzelhandel höhere Rabatte einzuräumen als den Barsortimenten.

 
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