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Inventur

Inventur ist die lückenlose mengen- und wertmäßige Erfassung aller Vermögens- und Schuldwerte einschließlich ihrer Bewertung. Die Inventur ist nach § 39 HGB steuerrechtlich vorgeschrieben und muss einmal im Jahr zum Bilanzstichtag zum Ende eines Geschäftsjahres vorgenommen werden.

Für den Buchhandel gibt es ein vereinfachtes Verfahren, dessen Richtlinien die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in einem Merkblatt für die körperliche Aufnahme der Lagerbestände im Sortimentsbuchhandel und ihre Bewertung in den Steuerbilanzen zusammengefaßt hat.

Bei der Inventur der Buch-Bestände müssen aufgenommen werden: Verfasser, (Kurz-)Titel, Menge, Ladenpreis und Anschaffungsjahr. Ersatzweise können auch die ISBN, das Verlagskürzel und die Titelnummer (gilt auch für Reihentitel wie Taschenbücher) oder die Wareneingangsnummer (Bezeichnung der Rechnung, in der der Titel aufgeführt ist) notiert werden. Bei Taschenbüchern, wo auf Einzeltitelnennung verzichtet werden kann, genügt dem Finanzamt eine Auflistung nach Preisgruppen, denn das Anschaffungsjahr spielt für die steuerliche Bewertung keine Rolle.

Für die technische Erfassung bieten sich dem Buchhandel verschiedene Möglichkeiten:

  • manuelles Eintragen in Listen,
  • fotografische Aufnahme (sogenannte Fotoinventur),
  • akustische Aufnahme (mit einem Diktiergerät) mit Übertragung auf Listen oder maschinelle Datenträger,
  • Erfassen mit Inventurkassen,
  • Scannertechnik mit anschließendem Ausdruck.
Die Inventurdifferenz ist der Betrag zwischen dem erfaßten Bestand (Ist-Bestand) und dem Bestand laut der Wareneingangsrechnungen (Soll-Bestand). Diese Differenz – Verlust betrieblicher Verluste – ist auf Diebstahl zurückzuführen, wenn man nicht gebuchte Entnahmen des Personals einmal außer Acht läßt.

Da im Buchhandel für die Lagerbewertung nicht jeder einzelne Artikel zum Einstandswert (= Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten wie Warenbezugskosten etc.) erfasst werden kann, hat der Gesetzgeber eine Pauschalabschreibung vom Ladenpreis für Verlagserzeugnisse gestattet.

Zwei Abschreibungsmodelle stehen wahlweise zur Verfügung. Das erste gestattet einen einheitlichen Pauschalabschreibungssatz von bis zu 60% auf alle am Lager befindlichen Exemplare. Das zweite sieht nach Einkaufsjahren gestaffelte Pauschalabschreibungssätze vor (letztes Jahr: 50%, vorletztes Jahr: 70%, drittletztes Jahr: 90%, noch ältere Bestände: 100%), wobei jedoch für Reihen- und Kleinschriften, d.h. für den gesamten Taschenbuchbereich, ein Abschreibungssatz von bis zu 70% pauschal eingeräumt wird.

Über die Abschreibung der Ware gelangt man zum Bilanzwert (= Buchwert). Dieser Wert nun hat Konsequenzen für die Unternehmensbesteuerung. Denn je höher die Abschreibung, desto geringer wird der Bilanzwert, desto größer wird der Wareneinsatz, desto kleiner werden Roh- und Reingewinn und desto geringer fällt die Unternehmensbesteuerung aus.

Die Inventur ist nicht nur steuerrechtlich vorgeschrieben, sie liefert auch grundlegende betriebswirtschaftliche Daten. Neben der bereits erwähnten Inventurdifferenz ergeben sich Rohgewinn und Handelsspanne ebenso wie Einsichten in Altersstruktur, Kapitalbindung und Lagerumschlagsgeschwindigkeit.

 
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