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Kommissionär

Bei der Verkaufskommission übernimmt es der Kommissionär gewerbsmäßig, Waren für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB -). Grundsätzlich ist der Kommissionär gegenüber dem Eigentümer Kommittent bei der Ausführung weisungsgebunden, darf aber, sofern mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, auch ohne Absprache handeln.

 
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