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Konditionen

Verlage sind bei der Gestaltung ihrer Konditionen grundsätzlich frei. Das gilt mit folgenden Einschränkungen:

Marktbeherrschende Verlage unterliegen dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot. Außerdem macht das Preisbindungsgesetz in § 6 verbindliche Vorgaben: Verlage müssen bei ihrer Preisfestsetzung und ihrer Konditionengestaltung den Service des Buchhandels berücksichtigen; Verlage dürfen sog. Branchenfremde nicht besser behandeln als den traditionellen Buchhandel und dürfen Bucheinzelhändlern keine besseren Konditionen einräumen als den Barsortimenten.

Die Frage, ob ein Verlag die Vertriebs- und Beratungsleistung des Sortiments angemessen berücksichtigt, kann immer nur für den Einzelfall entschieden werden. Die Angemessenheit eines bestimmten Rabattsatzes kann sowohl isoliert als auch im Gesamtgefüge beurteilt werden. Wenn ein Verlag dem Buchhandel Rabatte einräumt, die weit unterhalb dessen liegen, was Verlage in vergleichbaren Fällen einräumen, oder wenn Verlage Buchhandlungen praktisch keine Möglichkeit geben, Gewinne zu erwirtschaften, spricht allein das für eine unangemessene Konditionengestaltung.

Der Gesetzgeber hat den Begriff der „Angemessenheit“ nicht näher, insbesondere nicht durch Festlegung konkreter Mindest- oder Höchstrabatte definiert. Die Festsetzung von Mindestrabatten wäre angesichts der Vielschichtigkeit des Buchhandels kaum möglich gewesen. Indizien für eine unangemessene Konditionen sind u. a. ungewöhnlich hohe Händlerspannen sowie eine breite Fächerung der Rabatte. Nach der bisherigen Spruchpraxis des Bundeskartellamtes galten Händlerspannen über 50% als Indiz für eine verteuernde Wirkung der Preisbindung – und waren im Ergebnis unzulässig. Die Beschlusspraxis zu den Höchstrabatten kommt zwar in Zukunft nicht mehr unmittelbar zur Anwendung, wohl aber dürfte die 50%-Marge als Indiz für eine unzulässige Rabattspreizung weiter eine Rolle spielen.

Es gibt keine grundsätzliche Verpflichtung der Verlage, den Sortimentsbuchhandel in ihr Vertriebsnetz einzubeziehen. Grundsätzlich bleibt es also bei der freien Wahl der Vertriebswege und Absatzstufen: Verlage können entscheiden, ob sie ihre Bücher nur über den Sortimentsbuchhandel oder über den Sortimentsbuchhandel und über Nebenmärkte oder ausschließlich über Nebenmärkte vertreiben.

Grundsätzlich sind Verlage nicht dazu verpflichtet, ihre Konditionen offen zu legen. Haben sich jedoch die Hinweise auf eine unzulässige, das Sortiment benachteiligende Rabattierung verdichtet oder sprechen Indizien für eine unangemessene Benachteiligung, fällt Verlagen eine entsprechende Darlegungslast zu.

Siehe auch Bezugsbedingungen
Siehe auch Jahreskonditionen
Siehe auch Jahresabschluss
Siehe auch Konditionenabsprache

 
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