Liefersperre
Verlage dürfen ihre Händler nur in wenigen Ausnahmefällen mit Liefersperre belegen. Nach Bundeskartellamtsentscheidung darf künftig in begründeten Einzelfällen die Belieferung einer Buchhandlung eingestellt werden, wenn dies zum Schutz der Preisbindung zwingend erforderlich ist. Als Grund für eine solche Maßnahme sind vor allem massive oder wiederholte Verstöße gegen das Preisbindungsgesetz denkbar, aber auch eine konkrete faktische Gefährdung der Preisbindung. Wie bisher, darf eine Liefersperre nur verhängt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden oder „Gefahr im Verzug“ ist.
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