Nachlässe
Im Sammelrevers ist eindeutig festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen das Sortiment seinen Kunden einen Nachlass auf den gebundenen Ladenpreis gewähren darf. Ein Nachlass auf den gebundenen Ladenpreis darf nur in folgenden Fällen gewährt werden:
1. Lieferung im Rahmen der Lernmittelfreiheit
Schulbuchaufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Lernmittelfreiheit und zur unmittelbaren Verwendung im Unterricht erfolgen, müssen entsprechend der im Sammelrevers enthaltenen Nachlasstabelle geliefert werden. Nicht nachlassberechtigt sind Schulbuchaufträge, die von Eltern teilweise oder ganz bezahlt werden müssen.
2. Mengennachlässe
Bei Lieferung einer größeren Anzahl desselben Titels an einen Endabnehmer muss der Sortimenter, wenn der Verlag Mengennachlässe festgesetzt hat, diesen an den Endabnehmer weitergeben. Typisches Beispiel für eine nachlassfähige Mengenbestellung ist der Einkauf einer größeren Anzahl desselben Titels durch eine Firma. Der Mengennachlass gilt nur für Mengenkäufe eines Endabnehmers für den Eigenbedarf, nicht für Sammelkäufe.
3. Lieferungen an Volksbüchereien/Wissenschaftliche Bibliotheken
Es gelten die Bestimmungen des Sammelrevers‘:
Volksbüchereien: in der Regel 10 Prozent, Ausnahme: 5 Prozent. Nach dem Preisbindungsgesetz dürfen Büchereien mit öffentlich-rechtlichem Träger Bibliotheksnachlässe in Höhe von 10% eingeräumt werden. Das sind: Kommunale Büchereien, Landesbüchereien, konfessionelle Büchereien sowie Truppenbüchereien der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Voraussetzung ist stets, dass die Bibliothek jedermann zugänglich ist.
Wissenschaftliche Bibliotheken: Nach dem Preisbindungsgesetz darf wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, ein Nachlass in Höhe von 5% eingeräumt werden. Anders als nach der bisherigen Rechtslage sind nicht nur öffentlich-rechtliche, sondern auch private Träger begünstigt. Damit erhalten erstmals große Werks- und Unternehmensbibliotheken die Möglichkeit, Bücher mit Nachlass einzukaufen. Voraussetzung ist stets, dass die Bibliothek von ihrer Zweckbestimmung her jedem wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich ist. Neu ist auch, dass der Nachweis eines bestimmten Mindestvermehrungsetats nicht mehr erforderlich ist. Schließlich liegt eine weitere Neuerung darin, dass Ergänzungslieferungen und Loseblattwerke ohne Ausnahme in die Nachlassregelung einbezogen sind. Im Bibliotheksgeschäft dürfen keine Nachlässe gewährt werden, soweit dadurch die zulässigen Bibliotheksnachlässe überschritten werden. Anders als bei der Regelung über die Schulbuchnachlässe handelt es sich bei den Bibliotheksnachlässen um eine „Kann-Bestimmung“.
4. Lehrerprüfstücke
Lehrerprüfstücke sind nach A 4 des Sammelrevers‘ von der Preisbindung ausgenommen. Sofern über den Buchhandel oder beim Verlag direkt Lehrerprüfstücke bezogen werden können, gewährt der Verlag in der Regel 20 Prozent Nachlass. Allerdings sind daran einige Bedingungen geknüpft: Der Titel muss für den Unterricht geeignet sein, darf nur zu Prüfzwecken und nur in jeweils einem Exemplar bestellt werden. Außerdem muss die Bestellung mit dem Schulstempel versehen sein. Die in Frage kommenden Titel sind meist im Gesamtverzeichnis mit einem (L) gekennzeichnet.
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