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Preisangabenverordnung

Nach der Preisangabenverordnung sind Buchhändler und andere Letztverkäufer verpflichtet, für im Laden oder in Versandkatalogen angebotene Bücher Endverkaufspreise anzugeben. – siehe Preisauszeichnung Preisangabenverordnung und Preisbindung sind unterschiedliche Rechtsmaterien.

In der Praxis kommt es hin und wieder vor, dass der Preis für ein Buch versehentlich falsch ausgezeichnet wurde bzw. wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Ladenpreiserhöhung nicht mehr dem aktuellen Ladenpreis entspricht. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Übereignung des Buches zu dem angezeigten (günstigeren) Preis. Denn das Bereithalten der Bücher im Laden stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, an dem sich der Buchhändler festhalten lassen müsste. In aller Regel bemerkt der Händler den Fehler spätestens an der Kasse – früh genug, um den Fehler zu korrigieren und dem Kunden ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten. Der Kunde kann, muss den Vertrag aber nicht zu dem neuen Preis annehmen.

 
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