Preisaufhebung
Wie vor Inkrafttreten des Preisbindungsgesetzes können Verlage den festen Ladenpreis für ein Buch aufheben und verramschen. Dies darf allerdings nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach Erscheinen des Titels geschehen.
Nach § 8 kann die Preisbindung für ein Buch beendet werden, das zu einer vor mindestens 18 Monate hergestellten Druckauflage gehört. In bestimmten Ausnahmefällen, z. B. bei schnell veraltenden Publikationen oder bestimmten Ereignisbüchern – siehe Schnellschüsse –, kann die Preisbindung auch vor Ablauf von 18 Monaten beendet werden.
Ladenpreisaufhebungen müssen auch in Zukunft angezeigt werden. Das geschieht über die „Gelben Seiten“ im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel – mit einer Vorlauffrist von 14 Tagen. Ebenfalls unverändert bleibt das Remissionsrecht des Buchhandels bei Ladenpreisaufhebungen und -herabsetzungen. Danach muss der Verlag innerhalb der letzten 12 Monate vom Buchhändler bezogene Exemplare zurücknehmen, wenn der Anspruch innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung geltend gemacht wird.
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