Preisbekanntmachung
Nach dem Preisbindungsgesetz müssen Verlage ihre Ladenpreise in geeigneter Weise, z. B. in Gesamtverzeichnissen, in Verlagskatalogen, im VlB oder auf den Verlagsrechnungen veröffentlichen (§ 5 Abs. 1). Dasselbe gilt für sämtliche Sonderpreise, u. a. für Mengenpreise. Preisaufhebungen und Preissenkungen müssen dem Buchhandel ebenfalls bekannt gemacht werden; üblicherweise geschieht dies über die „Gelben Seiten“ im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Verlage, die ihre Pflicht zur Bekanntmachung verletzen, können wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsgesetz abgemahnt – siehe Abmahnung – werden.
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