Preisbindung
Der überwiegende Teil der Verlagserzeugnisse in Deutschland, aber auch in den meisten anderen europäischen Ländern (außer Großbritannien, Irland Estland, Finnland, Luxemburg, Polen und Schweden), unterliegt der Preisbindung. In Deutschland ist die Preisbindung im § 16 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert.
Das Preisbindungsgesetz vom 1.Oktober 2002 verpflichtet ausnahmslos alle Verlage, für ihre Bücher verbindliche Ladenpreise festzusetzen und bekannt zu geben – siehe Preisbekanntmachung. Der Verbreitende Buchhandel – siehe Sortimentsbuchhandel ist zur Einhaltung dieser festgesetzten Ladenpreise verpflichtet. Die Preise von Fachzeitschriften (u.a. Zeitschriften) können durch die Teilnahme am so genannten Sammelrevers gebunden werden. Gebunden werden also die Abgabepreise an den Endabnehmer (Preisbindung der letzten Hand), nicht hingegen die der Verlage an den Handel. Preisbindungsfähig sind insbesondere Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, aber auch Musiknoten, Atlanten, Landkarten sowie – unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronische Verlagserzeugnisse. Kalender und Hörbücher sind nicht preisgebunden.
Verlagen ist es vom Gesetzgeber nicht freigestellt, ob sie die Preise der Bücher binden oder Unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen.
Verlage haben die Möglichkeit, Preise zu erhöhen oder zu senken. Damit verbunden ist die geeignete Bekanntgabe des neuen Preises. Auch Preisaufhebungen sind statthaft, wenn Titel älter als 18 Monate sind. Weiterhin können Verlage Sonderpreise (z.B. Mengen-, oder Subskriptionspreise) festzulegen.
Neben den Ausnahmen bei der Preisbildung sind im Gesetz auch die möglichen Nachlässe geregelt.
Verstöße gegen die Pflicht zur Preisfestsetzung können ebenso wie Preisbindungsverstöße gesetzlich geahndet werden. Zuständig sind die Zivilgerichte.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Buchhandel die Preisbindung zuzulassen, beruhte auf der Erkenntnis, dass Bücher ein Kulturgut sind, das im Interesse der Allgemeinheit keinem freien Preiswettbewerb ausgesetzt werden darf. Die individuelle Durchführung der Preisbindung beruht auf schriftlichen Verträgen zwischen dem preisbindenden Verlag einerseits und dem gebundenen Händler andererseits, die handschriftlich unterzeichnet werden müssen.
Zur organisatorischen Vereinfachung bedient sich die überwiegende Zahl der Verlage des sogenannten Sammelrevers‘, mit dessen Unterzeichnung sich der Sortimenter verpflichtet, die gebundenen Verlagserzeugnisse der beteiligten Verlage nur zum festgelegten Ladenpreis weiterzuverkaufen.
Die Preisbindung eines Verlags hat nur solange Bestand, wie sie lückenlos ist. Aus diesem Grund müssen Verlage ausnahmslos alle Händler zur Einhaltung der Preisbindung verpflichten bzw. diesen die Verpflichtung auferlegen, ihre Bindung bei Lieferung an andere, noch nicht gebundene Händler weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für den Zwischenbuchhandel.
Preisbindungsdauer
Verlage haben die Möglichkeit, die Preisbindung eines Titels 18 Monate nach dessen erstmaligem Erscheinen aufzuheben (§ 8 Abs. 1). In bestimmten Ausnahmefällen, z. B. bei Büchern, die nur zu einem kurzfristig interessanten Ereignis hergestellt wurden Schnellschüsse, kann die Preisbindung sogar vor Ablauf der genannten Frist aufgehoben werden.
Die Preisaufhebung nach 18 Monaten ist eine Option und kein Muss. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen das Modell einer zeitlich befristeten Preisbindung entschieden und den Verlagen damit die Möglichkeit belassen, kulturell wertvolle Bücher und Longseller über lange Zeiträume einer Preisbindung zu unterwerfen.
Preisbindungstreuhänder
Der Preisbindungstreuhänder gehört nach zu den mit einer eigenen Abmahn- und Klagebefugnis ausgestatteten Personen. Die Stellung des Preisbindungstreuhänders ist gegenüber der bisherigen Rechtslage insofern gestärkt worden, als dieser im eigenen Namen Preisbindungsverstöße verfolgen kann.
Die Preisbindung ist zwar durch Gesetz angeordnet; es wird jedoch auch in Zukunft Marktteilnehmer geben, die sich über diese rechtliche Vorgaben hinwegsetzen. An der Notwendigkeit, Preisbindungsverstöße schnell und effektiv zu ahnden, hat sich insoweit nichts geändert. Die Aufgabe des Preisbindungstreuhänders wird von Rechtsanwalt Dieter Wallenfels (Wiesbaden) wahrgenommen, auf Seiten des Sortiments ist Rechtsanwalt Dr. Gießen (Kassel) tätig.
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