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Remission

Unter Remission versteht man die Rücksendung fest oder mit Rückgaberecht bestellter Ware an den Verlag. Grundsätzlich sind Buchhandlungen nur dann zur Rücksendung berechtigt, wenn zuvor ein Remissionsrecht vertraglich vereinbart wurde. Etwas anderes gilt u. a. für den Fall der Preisaufhebung sowie für den Fall der Geschäftsaufgabe.

Die Remittende (d.h. das zurückgesandte Buch) wird durch Umtausch ersetzt oder gutgeschrieben. Bei Remissionen kann es sich um Titel, die innerhalb eines gewissen Zeitraums nicht verkauft wurden, Exemplare, die sichtbar beschädigt sind – siehe Mängelexemplare, Modernes Antiquariat –, Titel, die mit ausdrücklich vereinbartem Remissions- bzw. Rücksendungsrecht (RR) bezogen wurden, und Exemplare, die herstellungsbedingte Defekte ausweisen – siehe Defektexemplare.

Obwohl die Remission von Verlag zu Verlag unterschiedlich geregelt ist, gilt überall folgender Grundsatz: Eine generelle Remission wird nicht gestattet. Jeder Remissionswunsch bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Verlags oder seines Verlagsertreters oder einer vorherigen Vereinbarung. Die Rücknahme nicht genehmigter Remittenden wird verweigert. Die Rücksendungen müssen frei Haus erfolgen.

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Defektexemplare (für die eine „vereinfachte Remission“ – z.B. Einsendung des Covers zur Prüfung eines Ersatzanspruchs – empfohlen wird) und mit RR bezogene Titel (falls sie innerhalb der vereinbarten Frist zurückgeschickt werden). Daneben bieten etliche Verlage auch besondere Möglichkeiten, festgelieferte Titel zu remittieren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So werden z.B. einem Kunden, der einen Jahresabschluss und/oder einen Fortsetzungsbezug oder auch konstante Jahreskonditionen -siehe Bezugsbedingungen – vereinbart hat, entweder ein Umtauschrecht bis zu einem bestimmten Prozentsatz des letzten Jahresumsatzes, volles Umtauschrecht für einwandfreie Exemplare oder auch eine Gutschrift eingeräumt.

Umtauschrecht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kunde eine Ersatzbestellung in mindestens gleich hohem Nettowarenwert der remittierten Titel aufgeben muss. Bei Gutschrift wird die Höhe des vereinbarten Lieferrabatts oder auch ein höherer Rabatt zugrunde gelegt. Abgesehen von diesen besonderen Remissionsregelungen gilt allgemein: Wenn zurückgesandte Bücher nicht mehr in neuwertigem Zustand sind, darf der Verlag den Gutschriftsbetrag kürzen. Einige Verlage behalten sich darüber hinaus auch eine Bearbeitungsgebühr für die Rücknahme von Büchern vor.

Remissionen sind immer mit hohem Kosten- und Zeitaufwand verbunden. Es liegt also im Interesse aller, die Remissionsquote so gering wie möglich zu halten. Eine Buchhandlung sollte daher nur zweimal jährlich beim Vertreterbesuch oder bei der Inventur Remissionen zusammenstellen. Bei Mängelexemplaren (als genehmigten Remissionen) ist es oft lohnender, sie direkt ins Moderne Antiquariat zu geben und sich die Rabattdifferenz gutschreiben zu lassen, als sie an den Verlag zurückzusenden, doch müssen die Bedingungen der Preisbindung und der Wettbewerbsregeln beachtet werden. Die „Selbstverramschung“ ist nicht unproblematisch und kann nur in Absprache mit Verlag oder Vertreter erfolgen.

Auch die Remissionen an die Barsortimente sind genau geregelt. Die dort geltenden Bedingungen müssen ebenso beachtet werden wie die der Verlage.

 
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