Sammelrevers
Der Sammelrevers ist ein Gesamtvertrag zur Absicherung der Preisbindung. Nach dem Preisbindungsgesetz von 2002 entsteht die Preisbindung durch Gesetz – Verlage brauchen die Händler also nicht mehr zwingend zur Einhaltung der Preisbindung zu verpflichten. Der Text des Sammelrevers ist abrufbar unter www.boersenverein.de.
Durch Bündelung einzelner Preisbindungsverträge entfällt für die teilnehmenden Verlage der Aufwand, eine Vielzahl von Einzelverträgen mit allen Händlern abzuschließen und deren Einhaltung zu überwachen. Diese Aufgabe übernimmt ein Bevollmächtigter, der sogenannte Preisbindungstreuhänder.
Allen neu hinzukommenden Händlern wird ein weitgehend standardisiertes Preisbindungsformular zur Unterzeichnung vorgelegt. Auf diese Weise können Buchhändler durch Abgabe einer einzigen Verpflichtungserklärung gegenüber allen dem Sammelrevers angehörenden Verlagen zur Einhaltung der Preisbindung verpflichtet werden. Umgekehrt wird auf Seiten des Sortiments ebenfalls ein Bevollmächtigter tätig, der für alle am Sammelrevers beteiligten Buchhändler unterzeichnet, wenn ein neuer Verlag dem Sammelrevers beitreten will.
Seitdem die EU-Bürokratie in Europa das Sagen hat, sind die Verhältnisse komplizierter geworden. Unter dem Vorwurf der Kartellabsprache haben verschiedene EU-Kommissare zahlreiche Versuche unternommen, die Preisbindung ganz abzuschaffen – unter z.T. aberwitzigen juristischen Konstruktionen. Der EU-Vertrag gestattet grundsätzlich keine grenzüberschreitenden Preisbindungsvereinbarungen, sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vom Verbot freigestellt werden. Die endgültige Entscheidung über eine Freistellung der Preisbindungsverträge für Bücher erfolgt möglicherweise erst in einigen Jahren durch den Europäischen Gerichtshof – hoffentlich.
Für Verletzungen der Preisbindung sehen die Reverse eine Reihe von Sanktionen vor, die von der Abmahnung über die Verhängung von Vertragsstrafen bis zur Liefersperre reichen. Eine Verletzung der Preisbindung liegt immer dann vor, wenn Buchhändler ihren Kunden Nachlässe einräumen, die nicht von den Verlagen festgelegt sind. Die nachfolgend genannten Nachlässe werden von den meisten Verlagen gestattet:
Sonderpreise: Sonderpreise darf der Verlag dann festsetzen, wenn er dem Buchhändler einen angemessenen Rabatt einräumt. Folgende Sonderpreisesind nach dem Sammelrevers möglich: Mengenpreise (Staffelpreise), Subskriptionspreise, Serienpreise für den geschlossenen Verkauf einer Reihe zusammengehörender Werke desselben Verlags, Sonderpreise für Körperschaften, die bei der Herausgabe des Werkes in einer für das Zustandekommen ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben.
Schulbuchnachlässe: Weil immer mehr Bundesländer sich von der Lernmittelfreihei verabschieden, soll ein Einheitsrabatt von 12% gewährt werden für Bücher, „die zu Eigentum der öffentlichen Hand angeschafft werden“.
Bibliotheksrabatte: für wissenschaftliche Bibliotheken bis zu 5%, öffentliche Bibliotheken (auch konfessionelle, Schüler- und Truppenbüchereien) sollen bis zu 10% erhalten. Einzige Voraussetzung: die jeweilige Einrichtung muss der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sein.
Voraussetzungen und Grenzen der o.a. Sonderpreise und Nachlässe sind in den jeweiligen nationalen Sammelreversen abgedruckt. Davon abweichende Bedingungen einzelner Verlage werden jeweils gesondert aufgeführt.
Von der Preisbindung ausdrücklich ausgenommen ist die Lieferung zum Eigenbedarf an: Selbständige Herstellende und Verbreitende Buchhändler; Angestellte und feste Mitarbeiter von buchhändlerischen Betrieben; Angestellte von buchhändlerischen Abteilungen gemischter Betriebe; Buchautoren (nur von Werken ihres Verlags); Lehrer, und zwar nur von Prüfstücken von Büchern, die im Schulunterricht Verwendung finden sollen.
Die aktuelle Fassung des Sammelrevers‘ kann in der Geschäftsstelle des Verleger-Ausschusses beim Börsenverein angefordert werden.
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